Rechtliches

Wer anderen Personen ein freies WLAN-Netz anbietet, ist mit der Frage konfrontiert: Wer haftet, wenn Nutzer Inhalte verbreiten, die rechtliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen? Der Gesetzgeber hat die so genannte Störerhaftung für WLAN-Betreiber überwiegend abgeschafft. Personen, die ihr WLAN anderen Personen frei zur Verfügung stellen, haften grundsätzlich nicht für rechtswidriges Verhalten der jeweiligen Internetnutzer (z.B. beim Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Videos). Das heißt: WLAN-Betreiber können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 TMG). Ganz aus der Verantwortung entlassen werden WLAN-Anbieter jedoch nicht. Verletzt ein WLAN-Nutzer das geistige Eigentum, und der Rechteinhaber hat keine andere Möglichkeit, die Verstöße zu unterbinden, kann er vom WLAN-Betreiber verlangen, die betroffenen Inhalte zu sperren.

Eine solche Sperrung oder das Ergreifen weiterer technischer Maßnahmen kann der Rechteinhaber jedoch nur verlangen, soweit dies zumutbar und verhältnismäßig ist und sonst keine Möglichkeit besteht, die Rechtsverletzung zu unterbinden (§ 7 Abs. 4 TMG). Ein Anspruch gegen den WLAN-Anbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs besteht in der Regel nicht.

WLAN-Anbieter sind allgemein nicht verpflichtet, Nutzer vorab zu registrieren oder die Eingabe eines Passwortes zu verlangen (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 TMG). Es bleibt ihnen aber unbenommen, ihr WLAN auf freiwilliger Basis vor Rechtsverletzungen durch Dritte zu schützen.

Die drei Lösungen für freies WLAN Freifunk, Godspot und Gäste-WLAN wurden vom Oberkirchenrat geprüft und können – bei korrekter technischer Einrichtung – aus Sicht des Oberkirchenrats eingesetzt werden.

Stellschraube Datenumleitung

Erklärende Grafik zur Darstellung der Funktionsweise der Datenumleitung
Aufbau eines Netzes mit DatenumleitungEigene Darstellung, basierend auf einer Grafik von Freifunk Stuttgart

Die Rechtsprechung erlaubt dem Inhaber eines WLAN-Anschlusses, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Da die IP-Adresse keine Auskunft darüber gibt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt den WLAN-Anschluss genutzt hat, besteht keine tatsächliche Vermutung, dass die Nutzung bei einer Rechtsverletzung durch den Inhaber erfolgte. Grundsätzlich kann der Inhaber eines WLAN-Anschlusses aber weiterhin verpflichtet sein vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Eine Datenumleitung, d. h. die Umleitung von Daten mittels eines VPN-Tunnels zu einem anderen Provider (auch Gateway genannt), kann dem Anschlussinhaber die Darlegungslast erleichtern, da ihm der Nutzerkreis seines WLANs unbekannt und im Einzelnen auch nicht feststellbar ist. Den Betrieb eines solchen Gateways für die Datenumleitung übernehmen Dienstleister wie z. B. Godspot oder Freifunk. Technisch sind sowohl die WLAN-Nutzer als auch der Anschlussinhaber kaum identifizierbar.

Stellschraube Passwortschutz

Die Verschlüsselung des WLAN-Anschlusses und die Sicherung mit einem Passwortschutz dienen in erster Linie dazu, den Kreis der WLAN-Nutzer einzugrenzen. Die Leistungskapazitäten des eigenen WLAN- und Internetanschlusses können bei der Nutzung von einer unkontrollierten Vielzahl an Personen an ihre Grenzen kommen und möglicherweise zu Beeinträchtigungen der eigenen Nutzung führen. Die Aushändigung des Passwortes kann an die Akzeptanz bestimmter Nutzungsbedingungen geknüpft werden. Es empfiehlt sich, das Passwort regelmäßig zu ändern (etwa einmal im Jahr).

Stellschraube Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen bieten sich an, um zu verdeutlichen, dass kein Anspruch auf eine bestimmte, unbegrenzte Leistung (Bandbreite, Datenvolumen etc.) besteht und im Einzelfall eine Sperrung des Zugangs möglich ist. Außerdem kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es verboten ist, den Internetzugang zu rechtswidrigen Zwecken zu nutzen (Appellcharakter / Auftrag der Kirche).  Nutzungsbedingungen können beispielsweise wie folgt vereinbart werden:

  • Unterzeichnung der Nutzungsbedingungen in Papierform (bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich) und anschließende Aushändigung eines Passwortes
  • Akzeptanz durch Setzen eines Häkchens auf einer Vorschaltseite, die auf dem Endgerät des Nutzers vor der Einwahl in das WLAN-Netz erscheint und ausdrücklich auf die Nutzungsbedingungen hinweist
  • deutlich sichtbarer Aushang der Nutzungsbedingungen unmittelbar beim Aushang des WLAN-Passwortes, so dass der Nutzer die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt zu nehmen.

Muster-Nutzungsbedingungen (mit entsprechender Anpassungsnotwendigkeit) finden Sie unter https://www.service.elk-wue.de/recht/allgemeinrechtliche-hinweise.

Stellschraube Nutzerregistrierung

Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie die Registrierung der Nutzer können im Einzelfall sinnvoll sein, um sich vor der missbräuchlichen Nutzung des WLAN-Netzes durch Dritte zusätzlich zu schützen. Eine Registrierungspflicht erschwert allerdings die Nutzung des WLAN-Netzes und bringt datenschutzrechtliche Herausforderungen mit sich. Technisch ist eine Nutzerregistrierung nicht bei allen Geräten möglich.

Beratung

Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich im Evangelischen Oberkirchenrat gerne an das Referat Allgemeines Recht:

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Stand: 03.08.2021