Bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt, ausgehend von ehren- oder hauptamtlich Mitarbeitenden, oder bei Verstößen gegen das Abstinenz- und Abstandsgebot gibt es in der Landeskirche ein standardisiertes Vorgehen. Zentral ist die Meldepflicht aller Mitarbeitenden. Die Grafik gibt einen ersten Überblick über das Vorgehen. Die Ausführungen der einzelnen Schritte im Handlungsplan nehmen die Pflicht des Hinschauens und Handelns auf, beschreiben den Handlungsrahmen und erklären das Abstinenz- und Abstandsgebot sowie die Meldepflicht gegenüber der Meldestelle und das Recht auf Beratung durch die Ansprechstelle.
Der Handlungsplan ergänzt die visuelle Darstellung der notwendigen Schritte der Grafik mit konkreten Fragestellungen und Informationen. Er gibt einen Rahmen vor, der je nach Fall im Interventionsteam besprochen wird.
Für die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist die frühzeitige und enge Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden und zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden bei einem Verdacht wesentlich.
„Wir streben immer eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden an, damit die Tat aufgeklärt werden kann und weitere Straftaten verhindert werden können. Auch bei verjährten Fällen empfehlen wir eine Anzeige. Nur in absoluten Ausnahmen wird von einer Anzeige absehen. Der Schutz unserer Institution darf dabei niemals eine Rolle spielen. Um ein vertrauensvoller Ansprechpartner für Opfer von sexueller Gewalt zu sein, müssen wir aber von einer Anzeige absehen können, wenn es der ausdrückliche Wunsch des Opfers ist. Hierbei sind aber immer verschiedene Aspekte abzuwägen, denn der Verzicht auf eine Anzeige muss immer gewichtige Gründe haben. Die Vermeidung zukünftiger Straftaten bleibt zentraler Aspekt der Abwägung. Zudem bedeutet der Verzicht einer Strafanzeige nicht den Verzicht auf disziplinarische Maßnahmen gegenüber dem Täter. Institutionenschutz wird uns nie von einer Anzeige abhalten.“
Durch unsere unabhängige Beratungsstelle stellen wir sicher, dass Opfer von sexuellen Übergriffen eine vertrauliche und kostenlose Rechtsberatung und weitere Hilfen erhalten.
Angelehnt an die Berufsordnung der Psychotherapeut*innen regelt das Abstinenzgebot, dass innerhalb besonderer Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse jede Form sexuellen Kontaktes unzulässig ist und damit unter die Meldepflicht fällt.
„Alle Pfarrpersonen, Kirchenbeamt*innen und ehrenamtlich Mitarbeitende haben unverzüglich die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 AGSB eingerichtete Melde[…]stelle über zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende zu informieren.
Für angestellte Personen besteht außerdem eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Person der Leitungsebene.
Alle Beschäftigten, Pfarrpersonen, Kirchenbeamt*innen und ehrenamtlich Mitarbeitende sind berechtigt und verpflichtet, zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls Beratung durch eine vom Dienstgeber benannte Stelle zu suchen.“
Vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 KAO i.V.m. § 5 Abs. 1 der Anlage 1.1.3 zur KAO; §31a PfDG.EKD, § 24a KBG.EKD, für Ehrenamtliche nach § 4 Abs. 1 AGSB
Beauftragte für Chancengleichheit im Evangelischen Oberkirchenrat. Ansprechperson bei sexualisierter Gewalt
Heidehofstraße 20
70184 Stuttgart
Referentin für Prävention sexualisierter Gewalt und Meldestelle
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Assistenz im Büro für Chancengleichheit und in der Ansprechstelle sexualisierte Gewalt
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Postfach 10 13 42
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