Intervention innerhalb der Landeskirche

Bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt, ausgehend von ehren- oder hauptamtlich Mitarbeitenden, oder bei Verstößen gegen das Abstinenz- und Abstandsgebot gibt es in der Landeskirche ein standardisiertes Vorgehen. Zentral ist die Meldepflicht aller Mitarbeitenden. Die Grafik gibt einen ersten Überblick über das Vorgehen. Die Ausführungen der einzelnen Schritte im Handlungsplan nehmen die Pflicht des Hinschauens und Handelns auf, beschreiben den Handlungsrahmen und erklären das Abstinenz- und Abstandsgebot sowie die Meldepflicht gegenüber der Meldestelle und das Recht auf Beratung durch die Ansprechstelle. 

Handlungsplan bei sexualisierter Gewalt und Verstößen gegen das Abstinenz- und Abstandsgebot

Grafik Leitfaden Intervention sexualisierte Gewalt

Der Handlungsplan ergänzt die visuelle Darstellung der notwendigen Schritte der Grafik mit konkreten Fragestellungen und Informationen. Er gibt einen Rahmen vor, der je nach Fall im Interventionsteam besprochen wird. 

Dokumentationsvorlagen für Meldung und Intervention

Für den Melde- und Interventionsprozess stehen verschiedene Vorlagen als Worddokument zur Verfügung. Bitte laden Sie diese bei Bedarf immer aktuell von der Seite.

  •  Dokumentationsbogen MeldestelleFür die Meldung bei der Meldestelle können im Vorfeld bekannte Informationen eingetragen werden.

     

  • Das Protokoll Interventionsteam dient der Dokumentation des aktuellen Stands in der Fallbearbeitung und hält vereinbarte Maßnahmen und Verantwortlichkeiten fest.

     

  • Die Abschlussmeldung signalisiert der Meldestelle, dass der Fall abgeschlossen ist, alle Maßnahmen durchgeführt wurden.

Optional steht zur Verfügung:

Fragen und Antworten zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

Für die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist die frühzeitige und enge Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden und zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden bei einem Verdacht wesentlich.

„Wir streben immer eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden an, damit die Tat aufgeklärt werden kann und weitere Straftaten verhindert werden können. Auch bei verjährten Fällen empfehlen wir eine Anzeige. Nur in absoluten Ausnahmen wird von einer Anzeige absehen. Der Schutz unserer Institution darf dabei niemals eine Rolle spielen. Um ein vertrauensvoller Ansprechpartner für Opfer von sexueller Gewalt zu sein, müssen wir aber von einer Anzeige absehen können, wenn es der ausdrückliche Wunsch des Opfers ist. Hierbei sind aber immer verschiedene Aspekte abzuwägen, denn der Verzicht auf eine Anzeige muss immer gewichtige Gründe haben. Die Vermeidung zukünftiger Straftaten bleibt zentraler Aspekt der Abwägung. Zudem bedeutet der Verzicht einer Strafanzeige nicht den Verzicht auf disziplinarische Maßnahmen gegenüber dem Täter. Institutionenschutz wird uns nie von einer Anzeige abhalten.“

Durch unsere unabhängige Beratungsstelle stellen wir sicher, dass Opfer von sexuellen Übergriffen eine vertrauliche und kostenlose Rechtsberatung und weitere Hilfen erhalten.

Abstinenz- und Abstandsgebot

Angelehnt an die Berufsordnung der Psychotherapeut*innen regelt das Abstinenzgebot, dass innerhalb besonderer Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse jede Form sexuellen Kontaktes unzulässig ist und damit unter die Meldepflicht fällt.

Was sind besondere Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse?

Besondere Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse gibt es vor allem (aber nicht nur!) in folgenden Bereichen:

  • Seelsorge- und Beratungssituationen
  • Arbeitsfelder mit vulnerablen Personengruppen
    • Minderjährige
    • Geflüchtet
    • Menschen mit einer eingeschränkten Möglichkeit zur Willensbildung
  • Arbeits- oder dienstrechtliche Abhängigkeiten

Auch (vermeintlich) einvernehmliche sexuelle Kontakte in machtasymmetrischen Beziehungen fallen darunter, da diese mit dem besonderen kirchlichen Schutzauftrag in diesen Situationen und Vertrauensbeziehungen unvereinbar sind. Einvernehmliche Handlungen können ebenso einen Missbrauch eines solchen besonderen Verhältnisses darstellen. Das Abstinenzgebot soll gewährleisten, dass sich alle Mitarbeitenden ihrer Rolle und der damit verbundenen Macht bewusst sind und diese durch Abhängigkeit oder mangelnde Zustimmungsfähigkeit ausnutzen oder Vertrauen missbrauchen.

Was bedeutet das Abstandsgebot?

In der Arbeit mit Kindern, im Bereich der Pflege und Assistenz lässt sich ein körperlicher Abstand bei fachspezifischen Aufgaben nicht wahren. Aus diesem Grund muss eine angemessene Distanz jeweils arbeitsfeldspezifisch gesucht und austariert werden. Dabei leitet das Handeln maßgeblich das Empfinden des Gegenübers und muss für das Gleichgewicht aus körperlicher Nähe und notwendiger Distanz maßgebend sein.

Ein spezifischer Verhaltenskodex legt für die von riskanter Nähe betroffenen Bereiche Regeln des Umgangs fest und bildet damit eine Bemessungsgrundlage für fachliche Auseinandersetzungen und Reflexionen.

Daher ist es wichtig, dass im Rahmen der Schutzkonzeptentwicklung auch spezifische Verhaltenskodizes für die Handlungsfelder erarbeitete, angewendet und regelmäßig überprüft werden.

Rechtliche Verortung der Meldepflicht

„Alle Pfarrpersonen, Kirchenbeamt*innen und ehrenamtlich Mitarbeitende haben unverzüglich die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 AGSB eingerichtete Melde[…]stelle über zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende zu informieren.

Für angestellte Personen besteht außerdem eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Person der Leitungsebene.

Alle Beschäftigten, Pfarrpersonen, Kirchenbeamt*innen und ehrenamtlich Mitarbeitende sind berechtigt und verpflichtet, zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls Beratung durch eine vom Dienstgeber benannte Stelle zu suchen.“

Vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 KAO i.V.m. § 5 Abs. 1 der Anlage 1.1.3 zur KAO; §31a PfDG.EKD, § 24a KBG.EKD, für Ehrenamtliche nach § 4 Abs. 1 AGSB

Kontaktpersonen

Ursula Kress

Beauftragte für Chancengleichheit im Evangelischen Oberkirchenrat. Ansprechperson bei sexualisierter Gewalt

Heidehofstraße 20

70184 Stuttgart

0711 2149572

Ursula.Kress@elk-wue.de

Sommertagung 2023 der 16. Landessynode

Miriam Günderoth

Referentin für Prävention sexualisierter Gewalt und Meldestelle

Heidehofstraße 20

70184 Stuttgart

0711 2149605

Miriam.Guenderoth@elk-wue.de

Sommertagung 2023 der 16. Landessynode

Dr. Ulrike Voigt

Assistenz im Büro für Chancengleichheit und in der Ansprechstelle sexualisierte Gewalt

Heidehofstraße 20

70184 Stuttgart

0711 2149571

ulrike.voigt@elk-wue.de

Meldestelle für sexualisierte Gewalt

Postfach 10 13 42

70012 Stuttgart

0711 2149605

meldestelle@elk-wue.de

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