Sexualisierte Gewalt

Prävention - Intervention - Hilfe und Aufarbeitung 

Sexualisierte Gewalt wahrzunehmen und zu überwinden ist schon seit vielen Jahren Anliegen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Sie verurteilt jede Form sexualisierter Gewalt und stellt sich aktiv ihrer Verantwortung als Arbeitgeberin und Trägerin kirchlicher Einrichtungen. Es gilt, sich der Perspektive Betroffener zu stellen und gegenüber sexualisierter Gewalt keinerlei Toleranz zu zeigen.  

Die Leitung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bedauert zutiefst, dass Menschen durch Mitarbeitende oder institutionelles Versagen einer Körperschaft oder Einrichtung in der Evangelischen Landeskirche Opfer sexualisierter Gewalt geworden sind. Sie setzt sich durch klare Verfahrensregeln bei Fällen von sexualisierter Gewalt und durch umfangreiche Maßnahmen der Prävention dafür ein, dass solche Grenzverletzungen geahndet und künftig verhindert werden. 

Auf diesen Seiten erhalten Sie einen Überblick über die Maßnahmen, Strukturen, Projekte und Ablaufe der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. die dazu dienen, Unrecht aufzuklären, Betroffenen gerecht zu werden und die Menschen in Ihrem Einflussbereich vor sexualisierter Gewalt zu schützen. 

Mehr zum Thema

Zeitleiste: Aufarbeitung, Intervention und Prävention

Vor 2010

  • Sexualisierte Gewalt wird von Medien, Gesellschaft und Kirchen nur vereinzelt wahrgenommen.

2010

  • Betroffene finden Gehör: Die Erkenntnis institutioneller und gesellschaftlicher Verantwortung wächst. Missbrauchsskandale werden durch vermehrte Berichte offenbar.
  • Als Reaktion richtet die Bundesregierung das Amt der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) ein. Dort gehen in der ersten Zeit 20.000 Briefe und Anrufe betroffener Personen aus verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen ein.
  • Der Runde Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“, kurz „Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch“ wird durch die Bundesregierung eingesetzt.
  • Betroffene aus kirchlichen Zusammenhängen melden sich bei der landeskirchlichen Frauenbeauftragten.
  • Einrichtung einer Ansprechstelle direkt beim Landesbischof.

2011

  • Erste Sitzung der Konferenz Prävention, Intervention und Hilfebei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (PIH-K).
  • Bundeskinderschutzgesetz: Verabschiedung der gesetzlichen Änderungen zur Verbesserung des Kinderschutzes (SGB VIII).

2012

  • Vereinbarung der UBSKM mit der EKD zur Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch. Inhalte: Verantwortungsgemeinschaft zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Unterstützung von Befragungen.

2014

  • Die ProjektstelleKoordinierung Prävention von sexualisierter Gewalt wird im Büro für Chancengleichheit des Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg eingerichtet (50 % befristet auf drei Jahre).

2015

  • Unabhängige Kommission für die Gewährung von Leistungen in Anerkennung des erlittenen Leids (UK) wird eingerichtet und deren Mitglieder berufen.

2016

  • Zweite Vereinbarung mit UBSKM zu Handlungsfeldern in der Kirche, gemeinsame Verständigung zu Schutzkonzepten und flächendeckenden Schulungen für Haupt- und Ehrenamtliche.

2017

  • #Metoo: Der Social Media-Hashtag ermutigt immer mehr Frauen in der Gesellschaft, über erlittene sexualisierte Gewalt zu berichten.
  • Die Projektstelle Koordinierung Prävention wird um zwei Jahre verlängert.

2018

  • In Württemberg findet auf Basis des Schulungskonzeptes „hinschauen-helfen-handeln“ der EKD die erste Schulung für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren statt.
  • Bundeskabinett richtet das Amt der USBKM dauerhaft ein.
  • 11-Punkte-Plan der EKD zur Aufarbeitung, Aufarbeitungsstudie, Betroffenenpartizipation und Prävention.

2019

  • Die Projektstelle Koordinierung Prävention wird im Zuge der Herausforderungen aus dem 11-Punkte-Plan aufgestockt und auf weitere fünf Jahre verlängert: Projektstelle Prävention.
  • Regelmäßige Netzwerktreffen der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.
  • Gewaltschutzrichtlinie der EKD wird verabschiedet: Einführung der Grundsätze des Abstands- und Abstinenzgebotes sowie einer Meldepflicht. Übernahmebestimmungen für die Gliedkirchen.

2020

  • ForuM Studie: Beginn der wissenschaftlichen Arbeit.
  • Ein Betroffenenforum wird eingerichtet (2019/2020 bis 2022).

2021

  • Die württembergische Landessynode verabschiedet das landeskirchliche Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt auf Grundlage der EKD-Gewaltschutzrichtlinie.
  • Beauftragung des AUF!-Projektes durch die Landeskirche zur Aufarbeitung eines Falls im Bereich der Seminare, des Hymnus-Chores und der Jugendarbeit.
  • Kerstin Claus wird 2022 als neue Unabhängige Beauftragte (UBSKM) von der Bundesregierung berufen.

2022

  • Konzeptionierung Fachstelle: Die Ansprechstelle wird mit 50% fest eingerichtet, die Überlegungen zur Konzeptionierung einer Fachstelle beginnen.
  • Start des Beteiligungsforums auf Ebene der EKD nach dem Scheitern eines Betroffenenforums bereits von 2020 bis 2022.

2023

  • Arbeitsrechtliche Regelungen: Änderungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) und des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Landeskirche, die die Vorgaben aus der EKD-Gewaltschutzrichtlinie und dem landeskirchlichen Gewaltschutzgesetz übernehmen.
  • Die Projektstelle Prävention wird entfristet.
  • Fachtag:Sexualisierte Gewalt und Theologie – toxische Traditionen in evangelischer Theologie und Kirche
  • Auf! Projekt: Veröffentlichung der Ergebnisse vor der Landessynode der Landeskirche.

2024

  • Web-Based-Training (WBT) der Fachstelle der Landeskirche: Start als eLearning zur ersten Sensibilisierung aller Mitarbeitenden. Inhalte sind die wichtigsten Themen zur Prävention von sexualisierter Gewalt, die Rechte und Pflichten aus dem landeskirchlichen Gewaltschutzgesetz, Ansprechpersonen und die Standards der Intervention.
  • ForuM Studie: Die unabhängige ForuM-Studie, "Forschung zur Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Missbrauchsformen in der Evangelischen Kirche und Diakonie in Deutschland", wurde am 25. Januar 2024 veröffentlicht. Hier finden Sie die Stellungnahmen der Kirchenleitung, eine Zeitleiste zur Aufarbeitung, Intervention und Prävention und einen Abkündigungstext des Landesbischofs für die Kirchengemeinden.

2025

Das Gewaltschutzgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Vier häufige Fragen und Antworten zum Gewaltschutzgesetz

Zum Schutz vor sexualisierter Gewalt hat die Evangelische Landeskirche durch die 16. Synode am 25. November 2021 das Gewaltschutzgesetz beschlossen; es trat am 1.1.2022 in Kraft. Das Gesetz beinhaltet die Grundlage kirchlichen Handelns, Begriffsdefinitionen, die verschiedenen Maßnahmenbereiche und den Geltungsbereich. Die vier häufigsten Fragen zum Gewaltschutzgesetz (GSG) haben wir auf dieser Seite beantwortet. Den Gesesetzestext finden Sie hier.

1. Was versteht man unter dem landeskirchlichen Gewaltschutzgesetz?

Am 25.11.2021 hat die 16. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Württemberg das Gewaltschutzgesetz (GSG) beschlossen. Der vollständige Titel des Gesetzes lautet: „Kirchliches Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und zu weiteren Änderungen der Kirchengemeindeordnung und Kirchenbezirksordnung“. Dieses Gesetz ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. Das GSG setzt die Richtlinie der EKD zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (EKD-Gewaltschutzrichtlinie) um; diese Richtlinie wurde im Herbst 2019 verabschiedet.

 

2. Wie schützt das landeskirchliche Gewaltschutzgesetz vor sexualisierter Gewalt?

Zum Schutz vor sexualisierter Gewalt schreibt das Gesetz über Allgemeine Bestimmungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt  (Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen – AGSB) Definitionen, den Geltungsbereich, die Einrichtung einer Melde- und Ansprechstelle und einer Unabhängigen Kommission sowie allgemeine Pflichten für Dienststellen vor.  Die AGSB finden sich in Art. 1 des Gewaltschutzgesetzes, des GSG.

Die allgemeinen Pflichten für Dienststellen in § 2 AGSB enthalten konkrete Maßnahmen, sie umfassen die Bereiche Prävention, Intervention,Unterstützung und Aufarbeitung. § 2 Abs. 1 stellt zunächst als Grundlage kirchlichen Handelns klar: Wer kirchliche Angebote der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wahrnimmt oder in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mitarbeitet, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.

Im Einzelnen nennt § 2 Abs. 3 AGSB die Bereiche:

  • Prävention: Dienststellen der Landeskirche sollen jeweils für ihren Bereich Risiken analysieren, auf deren Grundlage Schutzkonzepte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt durchführen, und strukturelle Maßnahmen zur Prävention dauerhaft verankern (Präventionsmaßnahmen).
  • Intervention: In Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt sollen die Dienststellen angemessen im Rahmen strukturierter Handlungs- und Notfallpläne intervenieren (Interventionsmaßnahmen).
  • Unterstützung: Betroffene, denen von Mitarbeitenden Unrecht durch sexualisierte Gewalt angetan wurde, sollen in angemessener Weise unterstützt werden (individuelle Unterstützungsmaßnahmen).
  • Aufarbeitung: Dienststellen der Landeskirche sollen Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt aufarbeiten (institutionelle Aufarbeitungsprozesse).

Daneben geben die AGSB in § 2 Abs. 5 Standards für die Implementierung von Schutzkonzepten vor. Dazu zählen

  • ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept,
  • die regelmäßige Thematisierung in Leitungsgremien,
  • ein Verhaltenskodex bzw. eine Selbstverpflichtung,
  • Fortbildungen zum Nähe-Distanz-Verhalten für alle Mitarbeitenden,
  • pädagogische Konzepte für Minder- und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen
  • Notfall- oder Handlungspläne.

 

3. Was ist im landeskirchlichen Gewaltschutzgesetz (GSG) geregelt?

Das landeskirchliche Gewaltschutzgesetz (GSG) umfasst acht Artikel. Diese enthalten als Kern des Schutzes in Art.1 ein weiteres kirchliches Gesetz, das „Gesetz über Allgemeine Bestimmungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen – AGSB)“, die  AGSB. Daneben sieht das GSG in seinen weiteren Artikeln  Änderungen bereits bestehender Vorschriften vor, um den Schutz in allen Bereichen der Landeskirche umzusetzen.

Übersicht über die Artikel des GSG:

  • Art.1GSG: Gesetz über Allgemeine Bestimmungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt  (Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen – AGSB). Dieses Gesetz regelt in

§ 1 AGSB: die Definitionen wichtiger Begriffe, z.B.: zum Begriff der sexualisierten Gewalt, hier einige Auszüge im Wortlaut:

§ 1 Abs.1.: „Eine Verhaltensweise ist sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen,

wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13.

Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung gegeben.“

§ 1 Abs. 2: „Gegenüber Minderjährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige,

sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Bei

Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.“

§ 1 regelt weiter:

  • wer als Mitarbeitende im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind: Dies sind haupt-, neben- sowie ehrenamtlich tätige Personen.
  • den Geltungsbereich des Gesetzes: Es gilt für die gesamte Evangelische Landeskirche in Württemberg und für das Diakonische Werk Württemberg nach Maßgabe seiner Satzung.

§ 2 AGSB regelt:

Die Grundlage kirchlichen Handelns, hier der Wortlaut:

§ 2 Abs.1.: „Wer kirchliche Angebote der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wahrnimmt oder entsprechend § 1 Absatz 5 in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mitarbeitet, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.“

§ 2 Abs. 2: „Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze zur sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung entgegenzutreten.“

§ 2 regelt weiter: Allgemeine Pflichten von Dienststellenleitungen, wie z.B. Präventionsmaßnahmen durch Schutzkonzepte, Intervention, individuelle Unterstützung oder Aufarbeitungsprozesse (Details hierzu siehe Frage 2 dieser FAQ).

§ 3 AGSB regelt die Einrichtung einer Melde- und Ansprechstelle bei Oberkirchenrat und Diakonischem Werk sowie einer Unabhängigen Kommission als niederschwellige Kontaktmöglichkeit.

§ 4 AGSB regelt die Mitarbeit Ehrenamtlicher, was das Verbot der Beauftragung bei einschlägigen Vorstrafen, Meldepflicht, Abstands- und Abstinenzgebot sowie Vorlage erweiterter Führungszeugnisse betrifft.

  • Art. 2, 3 und 4 GSG enthalten Änderungen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes, des Württembergischen Pfarrgesetzes und des Kirchenbeamtenausführungsgesetzes. Zu den Änderungen gehören: Die Pflicht des Dienstgebers, vor der Anstellung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen und dies in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Ferner ist der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Menschen, die einschlägig rechtskräftig verurteilt sind, ausgeschlossen.
  • Art. 5, 6, 7 und 8 GSG: Änderungen der Kirchengemeindeordnung, der Kirchenbezirksordnung, des Kirchlichen Verbandsgesetzes und der Kirchlichen Wahlordnung: Verweise in diesen Regelungen auf o.g. Bestimmungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.

 

4. Wie unterscheidet sich das landeskirchliche Gewaltschutzgesetz (GSG) vom Gewaltschutzgesetz des Bundes (GewSchG)?

Das landeskirchliche Gewaltschutzgesetz (GSG), also das „Kirchliches Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und zu weiteren Änderungen der Kirchengemeindeordnung und Kirchenbezirksordnung“ wurde von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erlassen – von der Landessynode, der gesetzgebenden Versammlung der Kirchenleitung.  Das GSG dient dazu, Menschen in der Landeskirche, d.h., in allen Bereichen, in denen sie mit Haupt- oder Ehrenamtlichen in Kontakt kommen, vor sexualisierter Gewalt zu schützen, Mitarbeitende zu sensibilisieren und Betroffenen Ansprechstellen und Hilfe zu bieten.

Das Gewaltschutzgesetz des Bundes (GewSchG) heißt mit vollständiger Bezeichnung „Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen“. Es trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Dieses Bundesgesetz wurde erlassen, um den zivilrechtlichen Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen im häuslichen bzw. privaten Umfeld zu verbessern, wie z. B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking. Das GewSchG ermöglicht z.B., den Täter aus der gemeinsamen Wohnung zu verweisen oder die Kontaktaufnahme zu verbieten.

Weitere Informationen zur Verabschiedung des Gewaltschutzgesetzes durch die Landessynode finden Sie hier. 

Kontaktpersonen

Ursula Kress

Beauftragte für Chancengleichheit im Evangelischen Oberkirchenrat. Ansprechperson bei sexualisierter Gewalt

Heidehofstraße 20

70184 Stuttgart

0711 2149572

Ursula.Kress@elk-wue.de

Sommertagung 2023 der 16. Landessynode

Miriam Günderoth

Referentin für Prävention sexualisierter Gewalt und Meldestelle

Heidehofstraße 20

70184 Stuttgart

0711 2149605

Miriam.Guenderoth@elk-wue.de

Sommertagung 2023 der 16. Landessynode

Dr. Ulrike Voigt

Assistenz im Büro für Chancengleichheit und in der Ansprechstelle sexualisierte Gewalt

Heidehofstraße 20

70184 Stuttgart

0711 2149571

ulrike.voigt@elk-wue.de

Meldestelle für sexualisierte Gewalt

Postfach 10 13 42

70012 Stuttgart

0711 2149605

meldestelle@elk-wue.de

Externe Ansprechpersonen

Externe Ansprechstelle mit juristischer Erstberatung

Dr. jur. Karin Kellermann-Körber

Tel. 07031 749517

rechtsanwaeltedontospamme@gowaway.kellermann-koerber.de 

Unabhängige Ansprechstelle mit der Möglichkeit einer anwaltlichen Erstberatung.

Kontakt und Beratung durch die zentrale Anlaufstelle .help/KuBuS
EKD_Logo_KuBuS_Übergangslogo

KuBuS (ehemals .help) ist ein Angebot für Betroffene von sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie in allen Landeskirchen und Landesverbänden. 

KuBuS bietet eine kostenlose und anonyme Beratung. 
Terminvereinbarung für eine telefonische Beratung: 
montags 14 bis 15.30 Uhr und dienstags bis donnerstags, 10 bis 12 Uhr 
Kostenfreie Telefonnummer 0800 50 401 12 | zentraledontospamme@gowaway.anlaufstelle.help 

Bundesweite Hilfetelefone

Hilfetelefon sexueller Missbrauch: 0800 22 55 530 
www.hilfe-portal-missbrauch.de 

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 0800 116 016 

Hilfetelefon Gewalt an Männern: 0800 123 99 00 

Angebote für Tatgeneigte und tatausübende Personen

Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ 
„Kein Täter werden“ richtet sich an Personen mit sexuellem Interesse an Kindern. Wir bieten Vertraulichkeit, einen geschützten Rahmen und ein auf Akzeptanz basierendes Konzept. Mit unseren Klienten erarbeiten wir Wege zu einem gesetzeskonformen und zufriedenen Leben. 

https://kein-taeter-werden.de/ 

Präventionsprojekte von BIOS-BW

Für Menschen, die befürchten eine Gewalt- oder Sexualstraftat zu begehen. 

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr unter 0721 470 43 935 

E-Mail: praeventiondontospamme@gowaway.bios-bw.de  

www.bevor-was-passiert.de

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