Energie sparen in der Kirchengemeinde - Empfehlungen der Landeskirche

Steigende Gas- und Strompreise: Kirchengemeinden haben viele Möglichkeiten, entgegenzuwirken.Bild: Pixabay / Juno1412

Die Kosten für Strom, Gas und Heizöl steigen rasant und werden auch für die Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen zu einem Problem. Deshalb empfiehlt die Landeskirche allen Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen, ihre Arbeitsbereiche und Gebäude auf Einsparpotenziale hin abzuklopfen und den Verbrauch konsequent zu reduzieren. Das wird nicht ohne Veränderungen des Gewohnten gehen. Oft sind aber auch kreative Lösungen möglich, und gute Kommunikation gegenüber den Gruppen, Kreisen und Gemeindegliedern schafft Akzeptanz oder bringt gar weitere Ideen hervor.

Umsetzung der Vorgaben der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat per Verordnung verschiedene Maßnahmen zur Energieeinsparung beschlossen und veröffentlicht.

Die kurzfristigen Maßnahmen können im Internet hier abgerufen werden: https://www.gesetze-iminternet.de/ensikumav/BJNR144600022.html

Die mittelfristigen Maßnahmenfinden sich unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensimimav.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Wir haben versucht, die jeweiligen Maßnahmen zusammen zu fassen. Sie sind für die Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts verbindlich anzuwenden.

Kurzfristig (1. September 2022 bis 28. Februar 2023):

  • Die Vorschriften gelten für alle im kirchlichen Eigentum stehenden Gebäude, aber nicht für Kindertagesstätten (hinsichtlich Temperaturabsenkung und Warmwasserbereitung)!
  • Keine Außenbeleuchtung an den Gebäuden in kirchlichem Eigentum, es sei denn während Kulturveranstaltungen (Konzerten etc.) oder zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (öffentliche Wege etc.).
  • Die Gas- und Wärmelieferanten haben eine Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern zu erfüllen (bis zum 30. September 2022) über den Energieverbrauch der letzten Abrechnungsperiode, den erwarteten Bezugspreis des kommenden Abrechnungszeitraums und über das Einsparpotential bei der Reduzierung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius.
  • Sofern Kirchengemeinden Eigentümer von Wohngebäuden mit vermieteten Wohneinheiten sind, ergeben sich Informationspflichten gegenüber den Mietern. Bis zu 10 Wohneinheiten sind die Informationen, die vom Gas- oder Wärmelieferant übermittelt werden weiterzugeben. Bei mehr als 10 Wohneinheiten sind zusätzliche Informationen zu geben.
  • Begriffsdefinitionen finden sich bei Bedarf in der Begründung zum beiliegenden Gesetzestext.

Mittelfristig (1. Oktober 2022 bis 30. September 2024):

  • Für alle Gebäude in kirchlichem Eigentum gilt ohne Ausnahme die Verpflichtung zu einer Heizungsprüfung und Optimierung dann, wenn die Wärmeerzeugung durch ERDGAS erfolgt.
  • Sofern Prüfung/Optimierung der Heizung nicht bereits innerhalb von 2 Jahren VOR dem 1. Oktober 2022 durchgeführt und dokumentiert wurde, ist ein im Rahmen der Prüfung festgestellter Optimierungsbedarf bis zum 15. September 2024 durchzuführen und zu dokumentieren.
  • Zur Durchführung der Prüfung geeignete Personen sind Schornsteinfeger, Handwerker aus den Bereichen Heizung, Lüftung, Sanitär sowie Energieberater mit entsprechendem Befähigungsnachweis bzw. Eintrag in die Energieeffizienz-Expertenliste.
  • Gaszentralheizungssysteme MÜSSEN hydraulisch abgeglichen werden in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche (auch Gemeindehäuser und KiTas) und in Wohngebäuden mit mind. 10 Wohneinheiten bis zum 30. September 2023, bzw. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mind. 6 Wohneinheiten.
  • Die Maßnahmen zur Umsetzung der Energieeffizienz in Unternehmen finden keine Anwendung auf die Körperschaften des öffentlichen Rechts (= Kirchengemeinden).

Ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben ergeben sich folgende Hinweise:

  • Eine regelmäßige Wartung von Heizungsanlagen sollte, unabhängig von den gesetzlichen Regelungen, für alle Energieträger erfolgen.
  • Die Programmierung der Heizungsregelung, v.a. im Hinblick auf die Heizzeiten sollte überprüft und ggf. aktualisiert werden. Hier liegt das größte Potential, meist können diese Einstellungen selbst verändert werden.
  • Im Hinblick auf den hydraulischen Abgleich von Zentralheizungsanlagen, sollte vor einer Beauftragung der Umfang geklärt und der Aufwand ermittelt werden. Dabei ist zu klären, ob ein Abgleich des Heizsystems technisch möglich ist.
  • Wenn Räume beheizt werden, sollte auf dauerhaft offen stehende Türen, z.B. zu Beginn einer Veranstaltung, verzichtet werden.

Diese Regelungen finden Sie im Folgenden auch als PDF-Datei zum Ausdrucken.

Rundschreiben des Oberkirchenrats über die Umsetzung der Vorgaben der Bundesregierung zur Sicherung der Energieversorgung (20. September 2022)
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Info: 91 KB | PDF
29.09.2022

Rundschreiben des Oberkirchenrats über die Umsetzung der Vorgaben der Bundesregierung zur Sicherung der Energieversorgung (20. September 2022)

Kirchengemeinden sind selbst verantwortlich - die Landeskirche unterstützt

Wichtig zu wissen: Die Landeskirche kann Einsparungen nicht einfach verordnen, denn die Kirchengemeinden sind eigenständige Körperschaften, die selbständig wirtschaften und über ihre Ausgaben entscheiden. Gleichwohl lässt die Landeskirche die Gemeinden nicht allein. Das Umweltreferat des Oberkirchenrats in Dezernat 8 „Gemeinde, Umwelt und Immobilienwirtschaft“ bietet Beratung und Unterstützung an und hat bereits eine umfangreiche Liste mit Tipps und Hinweisen rund ums Energiesparen veröffentlicht.

Es gibt viele Stellschrauben für den Energieverbrauch

Die Empfehlungen des Umweltreferats reichen von einfachen Sofortmaßnahmen wieder Absenkung der Raumtemperaturen über Kooperationen mit anderen Einrichtungen und Kommunen, die Schließung wenig genutzter Gebäudeteile, die Überarbeitung von Raum- und Beleuchtungskonzepten bis hin zum Umstieg auf Winterkirchen in Gemeindehäusern.

Auch rät das Umweltreferat, auf Erfahrungen aus den Corona-Lockdowns zurückzugreifen und etwa Digitalangebote zu auszubauen. Auch längerfristige Maßnahmen wie die energetische Gebäudesanierung und -optimierung sollten Gemeinden und Einrichtungen prüfen, so das Umweltreferat.

Im Folgenden finden Sie eine ausführliche Handreichung zum Download:

Handreichung Gasknappheit, Stand: 26. Juli 2022
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Info: 152 KB | PDF
29.09.2022

Handreichung Gasknappheit, Stand: 26. Juli 2022



Wie Kirchen beheizt werden

  • Gebräuchlich sind elektrische Bankstrahler (hauptsächlich unter den Bänken), die nur für die Gottesdienste und Veranstaltungen in Betrieb genommen werden. Hier können Gemeinden Strom sparen, wenn sie die Vorheizzeit reduzieren oder nur so viele Bänke beheizen wie realistisch gebraucht werden. So könnte man etwa die hinteren Bänke der Kirche abschalten und entsprechend kennzeichnen.
  • Das zweite verbreitete System sind Warmluftheizungen, die im Boden versenkt sind und oft auch - mit reduzierter Leistung - dauerhaft in Betrieb sein müssen, damit keine zu großen Wärmedifferenzen entstehen, die Schäden an der Ausstattung (Orgel, Kunst, Bänke …) verursachen können. Bei diesen Systemen lässt sich der Verbrauch deutlich reduzieren, wenn man sowohl die Grundtemperatur des Raumes als auch die Endtemperatur (Gottesdienst) absenkt 1 Grad weniger Grundtemperatur bringt 10 bis 15 Prozent Einsparung im Wärmeverbrauch. 1 Grad weniger Endtemperatur bring etwa 10 Prozent Einsparung.
  • Fußbodenheizungen laufen meist durch und werden für den Gottesdienst nur leicht angehoben. Sofern sie elektrisch betrieben werden, sind viele aus Kostengründen aber kaum noch in Betrieb.
  • Orgeln leiden übrigens nicht grundsätzlich unter niedrigen Temperaturen sondern unter zu starken kurzfristigen Schwankungen. Ebenso muss man die Luftfeuchtigkeit in Kirchen im Blick behalten, um Risse im Holz sowie Schimmelbildung zu vermeiden.

Kommunikation erhöht Akzeptanz

Wenn Maßnahmen zur Energieeinsparung den Komfort bei Gottesdiensten und Veranstaltungen reduzieren oddr liebgewordene Traditionen beeinträchtigen, lässt sich mit guter Kommunikation die Akzeptanz der Maßnahmen deutlich erhöhen. Ein erklärender Artikel in der Lokalzeitung, Aushänge an Kirchentüren und in Schaukästen, ein Text auf der Webseite der Gemeinde oder entsprechende Hinweise bei Einladungen per Social Media sind nur einige Beispiele. Hier können die Gemeinden sicher auch auf ihre Erfahrungen aus der Corona-Zeit zurückgreifen.

Stand: 29. September 2022