Kirchensteuer und Ortskirchgeld
Die Kirchen sind in Deutschland "Körperschaften des öffentlichen Rechts". Sie sind berechtigt, Kirchensteuern zu erheben. Die Württembergische Landeskirche erhebt Kirchensteuer in Form eines 8-prozentigen Zuschlags zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich also nach dem Einkommen.
In glaubensverschiedenen Ehen (Ehen, in denen nur ein Partner einer Kirche angehört, die Kirchensteuern erhebt) kann ein besonderes Kirchgeld erhoben werden, nämlich dann, wenn die Einkünfte des kirchenangehörigen Ehepartners geringer sind als die seines Ehepartners. In konfessionsverschiedenen Ehen (ein Ehepartner katholisch, der andere evangelisch) wird die Kirchensteuer aus dem Einkommen beider errechnet und je zur Hälfte auf die katholische und die evangelische Kirche aufgeteilt.
Die Kirchengemeinden können von Personen, die ein eigenes Einkommen haben und keine Kirchensteuer zahlen, ein Ortskirchgeld erheben, dies betrifft in erster Linie Rentner und Rentnerinnen.