Brauchen Sie Hilfe oder Beratung?

- Bei Grenzverletzungen jeglicher Art: Ansprechstelle im Evangelischen Oberkirchenrat, Ursula Kress, Tel.: 0711 2149-572, ursula.kressdontospamme@gowaway.elk-wue.de

- Bei konkreten Verdachtsfällen in Landeskirche oder Diakonie: Meldestelle, Tel.: 0711 2149-572 oder -605, meldestelle@elk-wue.de

 

 

Meldung und Meldepflicht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Meldepflicht, dem Abstinenz- und Abstandsgebot und die Möglichkeit der Meldung über ein online-Formular, dem Sie auch ein Dokument anhängen können, wenn Sie schon Dinge dokumentiert haben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einen Vorfall melden sollen, können Sie sich zur Beratung an die Ansprechstelle wenden.

Meldepflicht

Die Meldepflicht besteht gegenüber der Meldestelle bei allen Formen sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende, sowie bei Verstößen gegen das Abstinenz- und Abstandsgebot.

Die Meldung wird von der Meldestelle aufgenommen und bewertet. Je nach Schwere des Vorfalls werden Interventionsmaßnahmen in Verbindung mit der entsprechenden Dienststellenleitung eingeleitet.

Was ist meldepflichtig?

Ein hinreichender Verdacht, dass eine ehrenamtliche oder bei der Kirche beschäftigte Person sexualisierte Gewalt ausübt oder gegen das Abstinenz- und Abstandsgebot verstößt fällt unter die Meldepflicht.

Die Meldepflicht dient dazu, dass sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende nachgegangen wird, Betroffene Schutz erfahren und Gewalttaten beendet werden.

Meldepflichtige Vorkommnisse sind zum Beispiel:

  • Eine sexuell unangemessene, herabwürdigende Sprache von Mitarbeitenden gegenüber Minderjährigen, Teammitgliedern oder anderen Personen
  • Das Wissen über oder die Vermutung von sexuellen Handlungen von Erwachsenen mit Minderjährigen
  • Sexuelle Beziehungen zu Personen, mit denen eine seelsorgerliche oder beraterische Beziehung besteht oder vor kurzem bestand.
  • Wenn Mitarbeitende pornografische Bilder oder Videos an andere Mitarbeitende oder Personen im Arbeitskontext verschicken.
Rechtliche Verortung der Meldepflicht

„Alle Pfarrpersonen, Kirchenbeamt*innen und ehrenamtlich Mitarbeitende haben unverzüglich die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 AGSB eingerichtete Melde[…]stelle über zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende zu informieren.

Für angestellte Personen besteht außerdem eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Person der Leitungsebene.

Alle Beschäftigten, Pfarrpersonen, Kirchenbeamt*innen und ehrenamtlich Mitarbeitende sind berechtigt und verpflichtet, zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls Beratung durch eine vom Dienstgeber benannte Stelle zu suchen.“

Vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 KAO i.V.m. § 5 Abs. 1 der Anlage 1.1.3 zur KAO; §31a PfDG.EKD, § 24a KBG.EKD, für Ehrenamtliche nach § 4 Abs. 1 AGSB

Abstinenz- und Abstandsgebot

Angelehnt an die Berufsordnung der Psychotherapeut*innen regelt das Abstinenzgebot, dass innerhalb besonderer Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse jede Form sexuellen Kontaktes unzulässig ist und damit unter die Meldepflicht fällt.

Was sind besondere Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse?

Besondere Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse gibt es vor allem (aber nicht nur!) in folgenden Bereichen:

  • Seelsorge- und Beratungssituationen
  • Arbeitsfelder mit vulnerablen Personengruppen
    • Minderjährige
    • Geflüchtet
    • Menschen mit einer eingeschränkten Möglichkeit zur Willensbildung
  • Arbeits- oder dienstrechtliche Abhängigkeiten

Auch (vermeintlich) einvernehmliche sexuelle Kontakte in machtasymmetrischen Beziehungen fallen darunter, da diese mit dem besonderen kirchlichen Schutzauftrag in diesen Situationen und Vertrauensbeziehungen unvereinbar sind. Einvernehmliche Handlungen können ebenso einen Missbrauch eines solchen besonderen Verhältnisses darstellen. Das Abstinenzgebot soll gewährleisten, dass sich alle Mitarbeitenden ihrer Rolle und der damit verbundenen Macht bewusst sind und diese durch Abhängigkeit oder mangelnde Zustimmungsfähigkeit ausnutzen oder Vertrauen missbrauchen.

Was bedeutet das Abstandsgebot?

In der Arbeit mit Kindern, im Bereich der Pflege und Assistenz lässt sich ein körperlicher Abstand bei fachspezifischen Aufgaben nicht wahren. Aus diesem Grund muss eine angemessene Distanz jeweils arbeitsfeldspezifisch gesucht und austariert werden. Dabei leitet das Handeln maßgeblich das Empfinden des Gegenübers und muss für das Gleichgewicht aus körperlicher Nähe und notwendiger Distanz maßgebend sein.

Ein spezifischer Verhaltenskodex legt für die von riskanter Nähe betroffenen Bereiche Regeln des Umgangs fest und bildet damit eine Bemessungsgrundlage für fachliche Auseinandersetzungen und Reflexionen.

Daher ist es wichtig, dass im Rahmen der Schutzkonzeptentwicklung auch spezifische Verhaltenskodizes für die Handlungsfelder erarbeitete, angewendet und regelmäßig überprüft werden.

Rechtliche Verortung

„Beschäftigte haben bei ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot). Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen Beschäftigte nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).“

§ 2 Abs. 1 Anlage 1.1.3 zur KAO und fast wortgleich: §31b PfDG.EKD; §24b KBG.EKD

Beratung

Nicht jede mitarbeitende Person in der Landeskirche kann selbstständig einschätzen, ob es sich bei einem Vorfall, einer Beobachtung oder dem Inhalt einer Mitteilung um einen meldepflichtigen Verdachtsfall in Bezug auf sexualisierte Gewalt handelt. Darum gibt es die Möglichkeit, sich anonym bzw. anonymisiert bei der Ansprechstelle beraten zu lassen. Ebenso ist die Beratung bei einer spezialisierten Fachberatungsstelle möglich und gewünscht. Hier kann im ersten Schritt eine fachliche Einschätzung zu einer Beobachtung oder einer Wahrnehmung durch eine unvoreingenommene externe Person erfolgen.

Je nach Situation können dann weiterführende Schritte für die Begleitung Betroffener vor Ort besprochen oder es kann Hilfestellung bei der Suche nach externer Unterstützung geleistet werden.

Stellt sich im Zuge der anonymen Beratung heraus, dass ein meldepflichtiger Fall vorliegt, kann direkt eine Meldung durch die ratsuchende Person vorgenommen und damit die Intervention eingeleitet werden.

Das Beratungsrecht besteht gegenüber der Ansprechstelle und der Meldestelle (anonymisierte Falldarstellung ist im Falle der Kontaktaufnahme zur Meldestelle bei Beratungswunsch wichtig!) der Landeskirche. Im Schutzkonzept vor Ort sind auch Personen oder Fachstellen benannt, die im Falle eines Beratungsbedarfs ansprechbar sind.

Kontakt

Ursula Kress

Beauftragte für Chancengleichheit im Evangelischen Oberkirchenrat. Ansprechperson bei sexualisierter Gewalt

Rotebühlplatz 10

70173 Stuttgart

0711 2149572

Ursula.Kress@elk-wue.de

Sommertagung 2023 der 16. Landessynode

Miriam Günderoth

Referentin für Prävention sexualisierter Gewalt

Rotebühlplatz 10

70173 Stuttgart

0711 2149605

Miriam.Guenderoth@elk-wue.de

Dr. jur. Karin Kellermann-Körber

Unabhängige Ansprechstelle, Möglichkeit der anwaltlichen Erstberatung

Tübinger Straße 6

71088 Holzgerlingen

07031 749517

rechtsanwaelte@kellermann-koerber.de

Sommertagung 2023 der 16. Landessynode

Dr. Ulrike Voigt

Assistenz im Büro für Chancengleichheit und in der Ansprechstelle sexualisierte Gewalt

Rotebühlplatz 10

70173 Stuttgart

0711 2149571

ulrike.voigt@elk-wue.de

Meldestelle für sexualisierte Gewalt

Postfach 10 13 42

70012 Stuttgart

0711 2149-572 -605

meldestelle@elk-wue.de

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