
Am 4. November 1950 wurde die „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ – kurz: die Europäische Menschenrechtskonvention – in Rom unterzeichnet. Nachdem sie von zehn Staaten ratifiziert war, trat sie am 23. September 1953 in Kraft. Sie stellt heute die rechtliche Voraussetzung für die Mitgliedschaft eines Staates im Europarat wie auch in der Europäischen Gemeinschaft dar. Alle europäischen Staaten außer Weißrussland und dem Vatikanstaat haben sie unterzeichnet, Russland ist im März 2022 nach Beginn des Krieges gegen die Ukraine ausgeschieden.
Rechte und Freiheiten
In den 59 Artikeln der Konvention werden zunächst die „Rechte und Freiheiten“ aller Menschen ausgewiesen: das Recht auf Leben, Verbot von Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit, Verbot erniedrigender Strafen und Diskriminierung, Schutz vor rechtswidrigem Freiheitsentzug, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren in Zivil- wie Strafrechtssachen, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Zusicherung von Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Freiheit, seine Meinung frei zu äußern. Durch Zusatzprotokolle wurde dieses Spektrum im Laufe der Jahrzehnte noch erweitert: Die Todesstrafe ist in Friedens- und Kriegszeiten abgeschafft, die Gleichberechtigung von Ehegatten festgeschrieben, Rechtsschutz bei Ausweisungen und der Anspruch auf Überprüfung einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein übergeordnetes Gericht sowie auf Entschädigung bei Fehlurteilen zugesichert, ebenso das Recht auf freie Wahlen, auf Eigentum und Bildung.
Absicherung der Rechte durch einen Gerichtshof
Im zweiten Abschnitt der Konvention ist die Einrichtung eines „Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ vertraglich vereinbart, um die Einhaltung der Konvention sicherzustellen. 1959 nahm er in Straßburg seine Arbeit auf. An ihn können sich alle Staaten, aber auch alle einzelnen Personen wie auch nichtstaatliche Organisationen beschwerdeführend wenden, wenn sie sich durch die Vertragsstaaten in den zugesicherten Rechten verletzt sehen. Der Gerichtshof hat sich mit dem weit gesteckten Rahmen seiner Zuständigkeit zu einer tragenden Säule der Rechtsprechung und ihrer Weiterentwicklung über die Grenzen der Einzelstaaten hinaus in ganz Europa entwickelt. Dass dazu 1950 der Grundstein gelegt wurde, ist die Frucht der Initiative der zehn westeuropäischen Staaten, die sich 1949 zum Europarat zusammenschlossen.
Angesichts der eklatanten Menschenrechtsverletzungen während der NS-Herrschaft in Deutschland und während des 2. Weltkriegs weltweit, war man im Europarat überzeugt, dass es über die Deklaration der Menschenrechte (wie sie am 10. Dezember 1948 durch die Vereinten Nationen erfolgt war) hinaus auch einer Garantie des Schutzes des Individuums vor staatlicher Willkür und Gewalt bedurfte, abgesichert auf internationaler Ebene für den Fall, dass der innerstaatliche Grundrechtsschutz versagen sollte.
Prof. Dr. Jürgen Kampmann
Bild auf der Startseite von www.elk-wue.de (Vertragsdokument EMRK) - Quellenhinweis: Mickaël Schauli/CC BY SA 4.0 / https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Convention_europ%C3%A9enne_des_droits_de_l%27Homme_-_04.jpg