25. Januar 2026: 175. Jahrestag der Einführung von Pfarrgemeinderäten (25.01.1851)

Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg vom 3. Februar 1851 (Titelseite)
Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg vom 3. Februar 1851 (Titelseite)

Für die kirchliche Arbeit „vor Ort“ in den Kirchengemeinden tragen heute in der württembergischen Landeskirche die Kirchengemeinderäte die Verantwortung. Sie werden gebildet aus dazu gewählten, ehrenamtlich mitwirkenden Gemeindegliedern und den am Ort hauptamtlich diensttuenden Pfarrerinnen und Pfarrern. Diese Form der Wahrnehmung der örtlichen kirchengemeindlichen Selbstverwaltung erscheint längst als Selbstverständlichkeit. Das 175-Jahr-Gedenken an den 25. Januar 1851 macht hingegen bewusst, dass dies nicht schon immer der Fall gewesen ist. 

Die königliche Verordnung zur Einführung von Pfarrgemeinderäten

Erst nach der (in der Hauptsache gescheiterten) bürgerlichen Revolution von 1848/1849 erließ der württembergische König Wilhelm I. am 25. Januar 1851 eine „Königliche Verordnung in Betreff der Einführung von Pfarrgemeinderäten in der evangelischen Landeskirche“; diese wurde bald darauf am 3. Februar des Jahres im Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg allgemein bekanntgemacht. Die neuen Pfarrgemeinderäte sollten dem „Bedürfnisse der Aufstellung besonderer Organe für die Leitung des kirchlichen Gemeindelebens einstweilen […] Genüge“ leisten. In fünf Punkten wurde deren Aufgabe in folgender Weise beschrieben und abgesteckt:

  1. Pflege des christlichen Lebens: „evangelische Sorge für Zucht und Ehrbarkeit und der damit verbundene Einfluss auf Kindererziehung, Schule und ledige Jugend“,
  2. Wahrnehmung der kirchlichen Ordnung (besonders des Gottesdienstes und der Sonntagsfeier),
  3. Armen- und Krankenpflege,
  4. Dienstaufsicht über die „niederen Kirchendiener“ (also: über die Mesner, Organisten und Lehrer, die im Dienst der Kirchengemeinde standen)
  5. Vertretung der Interessen der Kirchengemeinde bei der Besetzung von geistlichen Ämtern – in erster Linie der örtlichen Pfarrstellen.

Die Einrichtung der Pfarrgemeinderäte sollte zugleich „eine Grundlage für weitere Verbesserungen in der Verfassung dieser Kirche“ herstellen. Dennoch wurde ausdrücklich nicht in die Verantwortung der Pfarrgemeinderäte gelegt die Entscheidungsbefugnis über die Verwaltung des kirchlichen Vermögens. Dafür blieben die damals bereits bestehenden „Stiftungsräte“ zuständig, in denen aber auch die Gemeinderäte der Kommunalgemeinden vertreten waren.

Der auf geistliche Aspekte eingeschränkte Aufgabenkreis der Pfarrgemeinderäte löste denn auch Kritik an ihrer mit nur geringer Entscheidungskompetenz versehenen Einrichtung aus. Bekannt ist, dass man sich deswegen mancherorts zunächst sogar weigerte, überhaupt einen Pfarrgemeinderat zu wählen. Dieser eröffnete aber den Gemeindegliedern immerhin einen geordneten Weg der Mitwirkung an der Leitung und der Gestaltung der örtlichen kirchlichen Arbeit, wurden doch die sogenannten „Kirchen-Aeltesten“, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens 40 Jahre alt sein mussten, durch die ortsansässigen, wirtschaftlich selbständigen evangelischen Männer auf sechs Jahre gewählt. Das Mindestalter für die Ausübung des aktiven Wahlrechts zu den Pfarrgemeinderäten war auf 30 Jahre festgelegt worden. Der Vorsitz im Gremium lag allerdings stets beim Pfarrer.

Mitwirken an geistlicher Gemeindeleitung als nicht immer konfliktfreie Aufgabe

Dass die Teilhabe an der geistlichen Leitung einer Kirchengemeinde auch schon vor 175 Jahren angesichts mancher unerwünschten, auch persönlich belastenden Vorkommnisse im Alltag keine stets nur einfache Aufgabe war, lässt sich daran erkennen, dass in der Verordnung vom 25. Januar 1851 ausdrücklich bestimmt war, dass dem Pfarrgemeinderat „ein weltliches Zwangs- und Strafrecht“ nicht zukomme. Andererseits aber war den Kirchenältesten auch als Aufgabe übertragen, dem Pfarrer „in der christlichen Berathung der Gemeindeglieder“ beizustehen, um, wie es hieß, „zu belehren, zu trösten, zu ermahnen und zu warnen“. Ausdrücklich war hier aber noch hinzugefügt, dass die Pfarrgemeinderäte dabei aber „mit christlicher Vorsicht und Schonung zu verfahren“ hätten.

Besonders sollte sich der Pfarrgemeinderat um (wie man heute formulieren würde) diakonische Hilfe am Ort bemühen – und das nicht nur in „Sorge für leibliche Bedürfnisse, sondern hauptsächlich für das Wohl der Seelen“.

Zu einer Erweiterung der Verantwortlichkeit der Pfarrgemeinderäte kam es erst, nachdem fast vier Jahrzehnte ins Land gegangen waren: 1889 wurde eine Umstrukturierung vorgenommen. Anstelle des bisherigen Pfarrgemeinderats wurde nun für jede Kirchengemeinde ein „Kirchengemeinderat“ eingerichtet. Dieser hatte fortan auch über das Vermögen der Kirchengemeinde und die Verwendung der Finanzmittel zu beschließen.

So wurden auf der lokalen Ebene die Weichenstellungen hin zu der heute vertrauten Wahrnehmung von Leitung in den Kirchengemeinden in Etappen vollzogen. Für die württembergische Landeskirche bedeutete die Einrichtung der Pfarrgemeinderäte vor 175 Jahren im Jahr 1851 den ersten (noch etwas zaghaften) Schritt auf diesem Weg. 

Prof. Dr. Jürgen Kampmann

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