„Über viele Jahre hat er mit juristischer Expertise, hohem Engagement und großer Loyalität die rechtlichen Grundlagen der Landeskirche maßgeblich geprägt.“ So Stefan Werner, Direktor im Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart, über den scheidenden Rechtsdezernenten der Landeskirche, Oberkirchenrat Dr. Michael Frisch.

„Mit großem Respekt und Dank“ würdige ihn die Landeskirche, so Werner. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 geht Frisch nach über 31 Jahren im kirchlichen Dienst in den Ruhestand.
Besonders hervorzuheben sei „sein entscheidender Beitrag zur Ausgestaltung des Staatskirchenvertrags mit dem Land Baden-Württemberg, der am 17. Oktober 2007 abgeschlossen wurde“, so Werner. Durch „seine präzise Arbeit, sein Verhandlungsgeschick und seine Fähigkeit, Brücken zwischen Kirche und Staat zu bauen, hat er ein Fundament geschaffen, das bis heute für eine verlässliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit sorgt“.
Frisch zeichne sich „durch ein ausgeprägtes Verständnis für theologische Fragen“ aus. Werner fährt fort: „Kirchenrecht ist für ihn kein Selbstzweck. Vielmehr dient es der Ordnung, damit das Evangelium frei verkündet werden kann. Diese dienende Funktion und die Rückbindung an Schrift und Bekenntnis waren für ihn sichtbar leitend – auch in der Arbeit am Staatskirchenvertrag.“ Damit habe Frisch „nicht nur juristische, sondern auch geistliche Maßstäbe gesetzt“, sagt Werner.
Frisch selbst sagt über seinen Dienst: „In den über 31 Jahren meiner Tätigkeit im Oberkirchenrat haben mich die große Breite der zu bearbeitenden Rechtsgebiete, die theologischen und historischen Bezüge der kirchenrechtlichen und religionsverfassungsrechtlichen Fragestellungen und die Zusammenarbeit mit anderen Professionen, insbesondere mit Pfarrerinnen und Pfarrern, bereichert, wofür ich sehr dankbar bin. Zu besonderem Dank bin ich meinem akademischen Lehrer Prof. Dr. D. Martin Heckel verpflichtet, der mich auf diese Tätigkeit vorbereitet hat. Im Kirchenrecht habe ich versucht, der Bedeutung von Schrift und Bekenntnis für die Gestaltung und Anwendung des Kirchenrechts gerecht zu werden, da in der Kirche „eine Scheidung der äußeren Ordnung vom Bekenntnis nicht möglich“ ist (Erklärung der Bekenntnissynode zur Rechtslage der Deutschen Evangelischen Kirche von 1934). Im Verhältnis von Staat und Kirche habe ich beim Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg, bei zahlreichen Verwaltungsvereinbarungen und in vielen Einzelfällen nicht die Trennung nach Lebensbereichen, sondern die Unterscheidung von geistlichen und weltlichen Kompetenzen und Maßstäben zu verwirklichen gesucht. Im Ruhestand hoffe ich, wieder mehr Zeit für die wissenschaftliche Bearbeitung des Kirchen- und Religionsverfassungsrechts – auch im Rahmen meines Lehrauftrags an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen – zu haben.“
Nach dem Jura-Studium in Tübingen und dem ersten juristischen Staatsexamen arbeitete Frisch als Assistent am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Kirchenrecht der Universität Tübingen und wurde 1991 promoviert. Nach dem zweiten Staatsexamen 1993 und einjähriger Tätigkeit als Richter wechselte Frisch in den Evangelischen Oberkirchenrat. 2016 wurde er als Oberkirchenrat und Mitglied des Kollegiums in die Kirchenleitung berufen. Seit 2002 ist Frisch Mitherausgeber der Schriftenreihe Ius Ecclesiasticum, Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht und zum Staatskirchenrecht, und seit 2007 ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht sowie Autor zahlreicher Aufsätze. Frisch ist verheiratet und Vater zweier Söhne und einer Tochter. In seiner Freizeit liest er gerne und besucht Konzerte und Opern.
Dr. Michael Frischs Nachfolger ist Dr. Benjamin Mayer (42), der sein Amt zum 1. Januar 2026 antritt. Hier lesen Sie mehr darüber.
Oberkirchenrat Dr. Michael Frisch war über 31 Jahre im Oberkirchenrat tätig und leitete seit 1. Januar 2016 das Rechtsdezernat. Im Interview blickt er zurück auf seine Amtszeit und erzählt, welche Pläne er für den Ruhestand hat.
Was waren Ihre Kernaufgaben?
Sie haben sich natürlich verändert im Lauf der Jahre. Ein Teil ist auch immer gleichgeblieben, die Zuständigkeit für das Staatskirchenrecht, für kirchenrechtliche Grundsatzfragen, Kirchenverfassungsrecht. Es sind dann andere Dinge dazugekommen, vor allem das Dienstrecht und das Arbeitsrecht.
Was waren Momente, die Ihnen besonders in Erinnerung geblieben sind?
Also ein Höhepunkt im Verhältnis von Staat und Kirche war sicher 2007 der Abschluss des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg. Bisher war Württemberg als letzte Landeskirche teilweise ohne Staatskirchenvertrag; der Abschluss ist damals mit Ministerpräsident Günther Oettinger möglich geworden. Das war für die württembergische und auch für die badische Landeskirche sicher eine wichtige Station im Verhältnis von Staat und Kirche, einen evangelischen Kirchenvertrag für Baden-Württemberg mit dem Land zu schließen.
Die kirchenrechtliche Sammlung wird im Oberkirchenrat auch als der „Blaue Frisch“ bezeichnet. Wie geht es Ihnen damit, das nun aus der Hand zu geben?
Ich habe die Herausgeberschaft bei der landeskirchlichen Rechtssammlung, die mit meinem Namen nur über die Herausgeberschaft im Auftrag des Oberkirchenrats locker verbunden ist, damals von Herrn Dr. Martin Daur übernommen und gebe sie gerne jetzt wieder in andere Hände. Es hat sich auch viel verändert. Die Druckversionen spielen nicht mehr die Rolle wie früher; es wird sehr viel die elektronische Version genutzt, die auch schneller aktualisiert werden kann.
Was wünschen Sie der Landeskirche für die Zukunft?
Die Bekennende Kirche hat im Kirchenkampf [während des Dritten Reichs] festgestellt, dass es eine Scheidung des kirchlichen Rechts vom Bekenntnis nicht geben darf. Ich glaube, das ist ein bleibender Auftrag, immer wieder dafür zu sorgen, dass unsere kirchliche Rechtssetzung und Rechtsanwendung mit Schrift und Bekenntnis übereinstimmen. Das ist, glaube ich, im innerkirchlichen Bereich das Wichtigste.
Und im Verhältnis von Staat und Kirche hoffe ich, dass wir weiter eine Ordnung pflegen können, die nicht in der Unterscheidung von Bereichen und Lebenssphären versucht, eine Trennung von Staat und Kirche zu verwirklichen, sondern im öffentlichen Raum dem Glauben Entfaltungsmöglichkeiten gibt, in den Schulen und Universitäten und an anderen Stellen. Aber unter klarer Unterscheidung der Kompetenzen und Maßstäbe. Die Kirche ist zuständig für die geistlichen Fragen und der Staat für die weltlichen Fragen.
Was haben Sie sich für den Ruhestand vorgenommen?
Ich hatte vor vielen Jahren den Auftrag bekommen, ein Buch über das evangelische Kirchenrecht in Baden und Württemberg zu schreiben. Damit habe ich begonnen. Aber ich bin in der Fülle der Dienstaufgaben nicht dazu gekommen, das wirklich weiterzutreiben; und das habe ich mir jetzt vorgenommen für den Ruhestand. Als Lehrbeauftragter an der Universität Tübingen werde ich im Sommersemester zum Beispiel mit Professor Droege und Professor Hammer zusammen ein Seminar zum Kirchenrecht und Staatskirchenrecht anbieten.
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Was es mit der Kirchensteuer auf sich hat, wie sie bemessen wird und welche positiven Effekte die Kirchen mit der Kirchensteuer an vielen Stellen des gesellschaftlichen Lebens erzielen, erfahren Sie auf www.kirchensteuer-wirkt.de.
