Die Landessynode hat dem „Folgeantrag Unvereinbarkeitsbeschluss Rechtsextremismus“ mit großer Mehrheit zugestimmt. Damit könnten Personen, die im Zusammenhang mit der Unterstützung kirchenfeindlicher Betätigungen stehen, künftig ihr passives Wahlrecht verlieren.

Die Handreichung zur Kirchlichen Wahlordnung ist präzisiert worden, um den Ausschluss von Menschen mit extremistischen Einstellungen von kirchlichen Leitungsämtern im Einzelfall zu erleichtern.
Die Änderung betrifft das passive Wahlrecht von Kirchenmitgliedern, zum Verlust führt die Unterstützung kirchenfeindlicher Betätigungen. Diese sind „insbesondere solche, die deshalb im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, weil sie die Gottesebenbildlichkeit aller Menschen zum Beispiel durch menschenfeindliche, rassistische, antisemitische oder exklusiv völkisch-nationalistische Äußerungen in Frage stellen“, heißt es nun in der Handreichung. Die Änderung wurde in der Landessynode in ihrer Herbsttagung mit großer Mehrheit beschlossen.
Einzelfallprüfung anhand von fünf Kriterien
Bei der Einzelfallbewertung soll wie bislang der theologische Maßstab entscheidend sein, da die Kirche sich nicht ausschließlich auf Einschätzungen staatlicher Stellen verlassen könne, so der Oberkirchenrat. Anhand von fünf Kriterien muss geprüft werden, ob die betreffende Person als öffentlich auftretender Funktionsträger für eine vom Verfassungsschutz als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingestufte Partei in Widerspruch zum Evangelium steht. Je nach Rolle der Person ist zu prüfen, ob diese Person als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber für die Wahl zum Kirchengemeinderat oder zur Landessynode durch ihr Verhalten:
Verfahren zum Ausschluss vom passiven Wahlrecht
Der Beschluss, ein Gemeindeglied nicht in die Wählerliste aufzunehmen, fällt der Kirchengemeinderat. Dieser kann nur getroffen werden, nachdem der Versuch misslungen ist, bei dem Betroffenen Einsicht zu wecken. Dieser Beschluss gilt weiterhin nur für die bevorstehende Wahl. Bei Widerspruch gegen den Beschluss können Visitatoren – also Dekaninnen, Dekane, Prälatinnen oder Prälaten – anderweitig entscheiden und die Aufnahme in die Wählerliste anordnen.
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