„Am Ausgleich der Grundrechte festhalten“ – Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl zur geplanten Neuregelung des § 218 StGB

Stellungnahme von Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl 

Am 5. Dezember 2024 wurde im Deutschen Bundestag in erster Lesung ein fraktionsübergreifender Gesetzesentwurf zur Neuregelung des § 218 StGB beraten. Dieser sieht vor, dass ein Schwangerschaftsabbruch künftig bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche rechtlich zulässig ist, sofern zuvor eine verpflichtende Beratung erfolgt ist. Die Kosten sollen von den Krankenkassen übernommen werden, und die bislang vorgeschriebene Wartezeit von drei Tagen entfällt. Dazu finden Sie im Folgenden eine Stellungnahme von Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl im Volltext:

Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl
Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl

Die mögliche Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs bewegt viele Menschen in der württembergischen Landeskirche. Auf ihrer Herbsttagung Ende November hat die Landessynode in Stuttgart eine aktuelle Stunde zu diesem Thema einberufen und darüber debattiert. Viele Menschen haben sich auch persönlich an mich gewandt. Aus unserem christlichen Selbstverständnis heraus sehen wir uns als Kirche in der Verantwortung, uns in diese wichtige ethische Debatte einzubringen.  

Daher gebe ich heute folgende Stellungnahme ab: 

„Mit der kontrovers geführten Bundestagsdebatte ist der seit Jahrzehnten bestehende gesellschaftliche Konflikt um den § 218 erneut ins Zentrum der öffentlichen Auseinandersetzung gerückt. Das Anliegen, Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, zu entkriminalisieren, befürworte ich, bedaure jedoch die zugrunde liegende Eile des Gesetzgebungsverfahrens und den fehlenden Raum für eine gründliche gesellschaftliche Debatte. 

Kritik an der Vorgehensweise 

Die angestrebte Verabschiedung des Gesetzes noch vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 lässt kaum Zeit für die sorgfältige Abwägung, die ein solches Thema erfordert. Entscheidungen dieser Tragweite, die sowohl den Schutz des ungeborenen Lebens als auch die Würde und Rechte der Frauen berühren, sollten gründlich vorbereitet, umfassend debattiert und nach ethischen Maßstäben getroffen werden. Insbesondere bei sensiblen Fragen dieser Art ist es unerlässlich, eine breite gesellschaftliche Diskussion zu führen, um den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Grundrechten verantwortungsvoll zu gestalten. 

Das ethische Dilemma: Lebensrecht und Selbstbestimmung 

Der Schwangerschaftsabbruch steht im Spannungsfeld zweier fundamentaler Grundrechte: dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes und dem Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit der Frau. Dieses Dilemma erfordert besondere Sorgfalt und ein hohes Maß an Sensibilität. Die Heftigkeit, mit der bei der Bundestagsdebatte Positionen aufeinandertrafen, zeigt die Notwendigkeit, Lebensrecht und Selbstbestimmung nicht gegeneinander auszuspielen, sondern sie in einen verantwortungsvollen Ausgleich zu bringen.

Positive Ansätze und kritische Punkte des Gesetzesentwurfs 

Der Gesetzentwurf will die Entkriminalisierung von Frauen durch die Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafrecht vornehmen. Das ist nachvollziehbar. Ich begrüße die Beibehaltung der Beratungspflicht und die Zwölf-Wochen-Frist. Dennoch sehe ich beim vorliegenden Gesetzesentwurf erheblichen Änderungsbedarf: 

  • Schutz des ungeborenen Lebens: Die geplante Regelung stellt den Schutz des ungeborenen Lebens in den ersten zwölf Wochen fundamental infrage. 

  • Kostenübernahme durch Krankenkassen: Diese Maßnahme könnte die ethische Tragweite des Schwangerschaftsabbruchs relativieren und ein falsches Signal senden. 

  • Streichung der Wartefrist: Der Wegfall der Wartezeit zwischen Beratung und Abbruch ist unverantwortlich. Die Wartezeit ist ein wichtiger Bestandteil des Gewissensschutzes der Schwangeren und sollte durch eine optimierte Beratungspraxis gestützt werden, statt sie aufzugeben. 

Bedarf an einer umfassenderen Neuregelung 

Eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs bietet die Gelegenheit, bestehende Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Besonders problematisch ist, dass aktuell keine Beratungspflicht bei medizinischen Indikationen vorgesehen ist, die beispielsweise durch pränatale Diagnostik entstehen. Dies führt dazu, dass potenziell behindertes Leben weniger geschützt wird als potenziell nicht behindertes Leben – ein Widerspruch zu unserem christlichen Verständnis der Gottebenbildlichkeit aller Menschen. Jede zukünftige Gesetzesänderung sollte diesen Aspekt berücksichtigen und entsprechend ausgewogen gestalten. 

Appell an den Gesetzgeber 

Ich bitte die Abgeordneten des Deutschen Bundestages eindringlich, die Tragweite ihrer Entscheidung zu bedenken. Eine überstürzte Verabschiedung des Gesetzes wird die gesellschaftliche Spaltung vertiefen. Stattdessen sollte der Gesetzgeber eine gründlich geführte Debatte fördern, die einen verantwortungsvollen und gerechten Ausgleich zwischen dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes und der Selbstbestimmung der Frau ermöglicht.“ 

Ernst-Wilhelm Gohl

Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

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