| Landeskirche

Gericht: Land muss trotz Corona mehr Gäste bei Trauerfeiern zulassen

Stuttgarter Verwaltungsgericht gibt Eilantrag der Landeskirche statt

An kirchlichen Trauerfeiern in Baden-Württemberg dürfen auch künftig mehr als 30 Menschen teilnehmen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einem entsprechenden Eilantrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg stattgegeben. Zugelassen sind demnach weiterhin bis zu 100 Gäste. Das Kultusministerium in Stuttgart will diese Regelung aber nur für die Evangelische Landeskirchein Württemberg zulassen.

Pixabay / Albrecht Fietz

Die Landeskirche hatte mit einem Eilantrag auf ein Schreiben des baden-württembergischen Kultusministeriums reagiert, demzufolge aufgrund der „Bundesnotbremse“ ab einer Dreitage-Inzidenz von über 100 die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf 30 Personen zu beschränken sei.

„Die eingetretene Rechtsunsicherheit betrifft in diesem Fall gerade Menschen, die ohnehin schon in einer Ausnahmesituation stehen und vielfältig unter den Corona-Vorgaben zu leiden haben. Dies haben die Betroffenenberichte bei den Gedenkfeiern für Corona-Opfer in den vergangenen Monaten erschütternd deutlich gemacht. Die Landeskirche möchte trauernden Menschen beistehen und hier schnellstmöglich eine rechtliche Klärung herbeiführen“ so Kirchenjurist Dr. Winfried Klein.

Bei der juristischen Klärung zeigt sich ein unterschiedliches Verständnis von Bestattungen: Während der Bund Feiern dieser Art offenbar als „private Zusammenkunft“ wertet, an der die Kirchen mitwirken könnten, sieht die Evangelische Landeskirche darin einen öffentlichen Gottesdienst, der nach Infektionsschutzgesetz ausdrücklich von den Beschränkungen ausgenommen ist. Dieser kirchlichen Auffassung schloss sich nun auch das Verwaltungsgericht an. Es sei irrelevant, ob die Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern unterscheide. Auch komme es nicht darauf an, wie einzelne Bundesministerien die gesetzliche Regelung verstünden. Der Gesetzgeber habe § 28b IfSG einschließlich Absatz 4 verabschiedet, „der Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen, ausnahmslos von den Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG befreit.“ Dies gelte somit auch für kirchliche Bestattungen als Zusammenkunft zum Zwecke der von Art. 4 Grundgesetz geschützten Religionsausübung.

Die württembergische Landeskirche tue seit Beginn der Pandemie das ihr Mögliche, um zur Eindämmung der Pandemie beizutragen, so ihr Sprecher Oliver Hoesch. Die staatlichen Maßnahmen habe man stets unterstützt, insbesondere in seelsorgerlichen Fragen allerdings auch kritisch begleitet.

Strenger als das Land ist die Kirche bei höheren Inzidenzen. So gilt seit Dezember ab einer Inzidenz von 200, dass nicht mehr als 50 Personen an einer Bestattung teilnehmen können. Nach den Vorgaben des Landes sind es 100 Personen im Freien.

Den Beschluss des Stuttgarter Verwaltungsgerichts kann das Land vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten.

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