Das Kirchliche Verwaltungsgericht

Rechtssicherheit und Transparenz

Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg entscheidet, unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Gerichte, über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art des Kirchenrechts.

V.l.n.r.: Michael Wolfgang Schneider, Dr. Friedrich Klein, Prof. Dr. J. Thomas Hörnig, David Schenk, Landesbischof Dr. h.c. Frank-Otfried July, Dr. Rüdiger Albrecht, Petra Frey, Prof. Dr. Jan Bergmann, Dr. Michael Snowadsky. Es fehlen Matthias Vossler und Monika Renninger.Bild: privat

Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen, wenn es sich bei der Entscheidung im Kern um geistliche Vorgänge handelt (z. B. bei Entscheidungen über die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von sonstigen geistlichen Amtshandlungen und des Dimissoriale, über die Abmeldung zur Seelsorge und über die Ausübung des Kanzelrechts) oder wenn anderweitig spezieller Rechtsschutz gewährleistet ist (z. B. bei Entscheidungen in Lehrbeanstandungs- und Disziplinarangelegenheiten, über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchlichen Dienstverhältnis in Kirchensteuerangelegenheiten). Das Verwaltungsgericht entscheidet nicht über die Gültigkeit kirchlicher Rechtsvorschriften.

Das kirchliche Verwaltungsgericht ist organisatorisch vom Oberkirchenrat unabhängig. Die sachliche Unabhängigkeit ist dadurch gewährleistet, dass die Mitglieder des Verwaltungsgerichts unabhängig und in Bindung an das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schritt gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, nur dem in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg geltenden Recht unterworfen sind. Das kirchliche Verwaltungsgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen sind in der Regel öffentlich. Rechtsmittel können gegen die Entscheidungen des kirchlichen Verwaltungsgerichts nicht eingelegt werden. Einzelheiten zum kirchlichen Verwaltungsgericht regelt das Kirchliche Verwaltungsgerichtsgesetz (KVwGG).

Das kirchliche Verwaltungsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Zwei Mitglieder müssen ordinierte Pfarrerinnen oder Pfarrer sein. Die Landessynode wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, ein ordiniertes Mitglied und ein nichtordiniertes Mitglied. Der Landesbischof oder die Landesbischöfin beruft ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt und ein ordiniertes Mitglied. Die Mitglieder des kirchlichen Verwaltungsgerichts üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, wobei Wiederwahl und Wiederberufung zulässig sind. Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hat seinen Sitz in Stuttgart.


In der Amtsperiode 2022 bis 2026 gehören dem Gericht folgende Mitglieder an

Vorsitzender: 
Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Rüdiger Albrecht, Ötisheim

Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt: 
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Jan Bergmann, Stuttgart

Ordinierte Mitglieder: 
Pfarrer Prof. Dr. J. Thomas Hörnig, Ludwigsburg, und Pfarrerin Petra Frey, Ulm

Nichtordiniertes Mitglied: 
Richter am Landgericht David Schenk, Kirchberg

Stellvertretender Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Friedrich Klein, Weil der Stadt

Stellvertretendes Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt: 
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Michael Snowadsky, Stuttgart

Stellvertretende ordinierte Mitglieder: 
Pfarrer Matthias Vossler, und Pfarrerin Monika Renninger, Stuttgart

Stellvertretendes nichtordiniertes Mitglied: 
Michael Wolfgang Schneider, Heilbronn 


Die kursiv geschriebenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wurden vom Landesbischof berufen, die anderen Mitglieder wurden von der Landessynode gewählt.

Ansprechpartner

Kirchliches Verwaltungsgericht

Gerokstraße 19
70184 Stuttgart

Tel.
0711 2149730
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