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Die Kappung der Kirchensteuer

Jeder, dessen Kirchensteuer mehr als 2,75 Prozent seines zu versteuernden Einkommens beträgt, kann eine Kappung der Kirchensteuer beantragen.

Bei der Kappung wird die Kirchensteuer in der württembergischen Landeskirche auf Antrag auf 2,75 Prozent (bis einschließlich 2002: 3,5 Prozent; 2003 und 2004: 3,0 Prozent) des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung von § 51 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) begrenzt. Die Kirchensteuerkappung ist eine Billigkeitsmaßnahme, die nach dem Kirchensteuergesetz ermöglicht wird.

Sie ist jedoch keine Ermäßigung des Kirchensteuerhebesatzes von 8 Prozent auf 2,75 Prozent, sondern eine besondere Kirchensteuerberechnung auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung von § 51 a Abs. 2 EStG. Dadurch wird die für die Einkommensteuer geltende Progression nicht voll auf die Kirchensteuer übertragen.

Ein Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Steuerbescheids formlos schriftlich gestellt werden bei:

Evangelischer Oberkirchenrat

Postfach 10 13 42

70012 Stuttgart

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen
Kirchensteuerarten
Kirchenlohnsteuer / Kircheneinkommensteuer

Kirchensteuer und Abgeltungsteuer

Freiwilliger Gemeindebeitrag

Kirchensteuer-Teilerlass bei Abfindungen
Besonderes Kirchgeld

kirchensteuer@dont-want-spam.elk-wue.de

(Wieder)Eintritt in die Kirche
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