Die Kirchenlohn- und Kircheneinkommensteuer
Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Württemberg unterliegen mit ihrem Einkommen der Kirchenlohnsteuer bzw. -einkommensteuer.

- Kirche ist leider nicht zum Nulltarif zu haben
Die Kirchenlohn- oder Kircheneinkommensteuer ist eine Zuschlagsteuer zur Lohn- bzw. Einkommensteuer. Die Höhe des Zuschlags mit derzeit acht Prozent wird jährlich im Steuerbeschluss von der Landessynode bestimmt. Kirchenlohn- oder Kircheneinkommensteuer fällt immer an, wenn Lohn- oder Einkommensteuer zu entrichten ist.
Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die gemäß § 51 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) festzusetzen ist. Hierbei werden für die Kirchensteuer in allen Fällen die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für den Kinderbetreuungsbedarf berücksichtigt. Sozial Schwache (z. B. Arbeitslose) und nicht steuerpflichtige Familienangehörige zahlen keine eigene Kirchensteuer.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
Kirchensteuerarten
Kirchensteuer und Abgeltungsteuer
Freiwilliger Gemeindebeitrag
Kirchensteuerkappung
Kirchensteuer-Teilerlass bei Abfindungen
Besonderes Kirchgeld





