Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
... kann vom Kirchenmitglied erhoben werden, wenn der andere Ehepartner keiner steuererhebenden Kirche angehört.
Um eine "glaubensverschiedene Ehe" im steuerrechtlichen Sinne handelt es sich, wenn nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche angehört. Hat dieser Ehegatte kein oder im Verhältnis zum Ehepartner nur ein geringes eigenes Einkommen, so berücksichtigt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gar nicht oder nur unzureichend. Diese Besserstellung von glaubensverschiedenen Ehen gegenüber konfessionsgleichen oder konfessionsverschiedenen Ehen soll durch die Erhebung des besonderen Kirchgelds ausgeglichen werden.
Das besondere Kirchgeld knüpft an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten an. Als Hilfsmaßstab wird hierfür das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten unter sinngemäßer Anwendung des § 51 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt und darauf die nachstehende Kirchgeldtabelle angewandt.
Auf das Kirchgeld wird die vom kirchenangehörigen Ehegatten gezahlte Kirchensteuer in voller Höhe angerechnet. Ist die gezahlte Kirchensteuer gleich hoch oder höher als das Kirchgeld, so kommt es zu keiner Kirchgeldfestsetzung. Die Festsetzung erfolgt nur für das Kirchenmitglied.
Gesetzliche Grundlage für das besondere Kirchgeld ist in Baden-Württemberg § 5 Absatz 1 Nr. 5 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 15. Juni 1978 (BStBl 1978 I S. 403), zuletzt geändert am 14.10.2008 (GBI Baden-Württemberg, S. 335).
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen ist verfassungsrechtlich abgesichert und im Hinblick auf eine dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit Rechnung tragende Erhebung von Kirchensteuer auch sachgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606/60, BStBl 1966 I S. 196) ausdrücklich den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten in einer glaubensverschiedenen Ehe als geeignetes Besteuerungsmerkmal anerkannt, sofern bei der Bemessung des besonderen Kirchgelds ein angemessenes Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten gewahrt bleibt. Durch die Anwendung der Kirchgeldtabelle ist der Lebensführungsaufwand angemessen berücksichtigt. Das besondere Kirchgeld wurde durch vier Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. 05. 2000 (AZ 9 K 131/00, 9 K 436/99, 9 K 318/99) und vom 15.12.2000 (AZ 9 K 258/00) und durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.01.2002 (AZ I B 18/01) ausdrücklich bestätigt.
Das Kirchgeld ist als Kirchensteuer unbeschränkt als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Dadurch werden je nach persönlichen Grenzsteuersatz zwischen 15 und 45 Prozent des Kirchgelds auf die staatliche Einkommensteuer abgewälzt, so dass tatsächlich nur der verbleibende Betrag aus eigenen Mitteln aufzubringen ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das besondere Kirchgeld nicht untragbar hoch.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
Kirchensteuerarten
Kirchenlohnsteuer / Kircheneinkommensteuer
Kirchensteuer und Abgeltungsteuer
Freiwilliger Gemeindebeitrag
Kirchensteuerkappung
Kirchensteuer-Teilerlass bei Abfindungen
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