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Abgeltungsteuer und Kirchensteuer

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG) vom 14.08.2007 wurde unter anderem auch die Besteuerung von Kapitaleinkünften des Privatvermögens zum 01.01.2009 durch die Einführung einer Abgeltungsteuer neu geordnet. 

Seit 2009 werden die Kapitaleinkünfte nur noch mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent Einkommensteuer belastet. Dadurch soll sowohl für den Steuerbürger als auch für die Finanzverwaltung eine Vereinfachung erreicht werden.

Die Abgeltungsteuer ersetzt das bisherige Verfahren, nach dem der Steuerpflichtige seine Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben musste.

Es wird ein so genanntes Quellenabzugsverfahren angewandt und auf die Kapitalerträge unabhängig vom individuellen Steuersatz, eine einheitliche Steuer von 25 Prozent erhoben. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und Kirchensteuer in Höhe von 8 Prozent der Abgeltungssteuer (außerhalb Baden-Württembergs und Bayerns 9 Prozent). So beträgt der Steuerabzug insgesamt 28,5 Prozent. Die Erhebung erfolgt unmittelbar an der Quelle (z.B. bei den Banken). Der Steuerabzug wird endgültig und anonym, d.h. ohne Benennung des Steuerpflichtigen, vorgenommen.


Für einen Übergangszeitraum in den Jahren 2009 und 2010 kann der Steuerzahler wählen, ob er - wie bisher – seine Kapitaleinkünfte für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer in der Steuererklärung angibt oder seiner auszahlenden Stelle seine Religionszughörigkeit mitteilt, so dass die auszahlende Stelle (z.B. Bank) die Kirchensteuer einbehält und entsprechend abführt. Wer der Bank seine Konfession mitteilt, ermöglicht es, dass die Bank bereits die Kirchenteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehält und abführt. Diese Einkünfte sind damit abschließend besteuert und brauchen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.

Es ist vorgesehen, dass ab 2011 die Erhebung der auf die Kapitalerträge anfallenden Kirchensteuer grundsätzlich an der Quelle (z.B. bei den Banken) vorgenommen wird. Auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems sollen die Banken über eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern die Konfession ihrer Kunden erhalten, um so gleich einen umfassenden Steuerabzug (Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) vornehmen zu können.

Der Sonderausgabenabzug der auf die Abgeltungsteuer gezahlten Kirchensteuer (§10 Abs.1 Nr. 4 EStG) wird beim Einbehalt der Abgeltungsteuer gleich mit berücksichtigt, indem der steuermindernde Effekt gezahlter Kirchensteuer in die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) „eingepreist“ wird. Dies geschieht nach folgender Formel:   e-4q/4+ k

(e = die nach den Vorschriften des §20 EStG ermittelten Einkünfte; q = die nach Maßgabe des §32d Abs.5 anrechenbare ausländische Steuer; k = der für die Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft geltende Kirchensteuersatz)

Beispiel: Ein in Baden-Württemberg wohnendes Kirchenmitglied (Kirchensteuersatz 8 Prozent) erzielt im Inland Kapitaleinkünfte in Höhe von 2.000,00 €. Für den Kirchenangehörigen ergibt sich folgende Kirchensteuer:

Berechnung:

2.000 – 4 * 0/4 + 0,08 = 2.000/4,08 = 490,20 € Einkommensteuer

   
Brutto Kapitalerträge 2.000,00 €
abzgl. Abgeltungsteuer ./. 490,20 €
abzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent ./. 26,96 €
abzgl. Kirchensteuer 8 Prozent ./. 39,22 €
Netto Kapitalertrag 1.443,62 €

Für die Jahre 2009 und 2010 gilt ein sogenanntes Veranlagungswahlrecht: Ein Steuerpflichtiger, dessen individueller Steuersatz über 25 Prozent liegt, wird sich für die neue Besteuerung entscheiden. Liegt der Steuersatz des Steuerpflichtigen allerdings unter 25 Prozent, so kann er das alte Besteuerungsverfahren wählen, das sich am individuellen Steuersatz orientiert – und sich das „zu viel“ gezahlte Geld über seine Steuererklärung zurückholen.

Wie bislang kann ein Steuerzahler, welcher aufgrund seines geringen Einkommens (zu versteuerndes Einkommen unter dem Eingangsfreibetrag der Grundtabelle bzw. der Splittingtabelle) bislang keine Einkommensteuer und somit als Zuschlag zur Einkommensteuer auch keine Kirchensteuer bezahlt hat, eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Wird diese der Bank vorgelegt, so erfolgt auch kein Steuerabzug. In Höhe des Sparerfreibetrags (801 bzw. 1602 Euro) kann im Rahmen eines Freistellungsauftrags bei der Bank ein Steuerabzug ausgenommen werden. 

Nähere Auskünfte zur Berechnung der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer erhalten Sie über das Kirchensteuer-Servicetelefon unter der kostenfreien Nummer 0800 7137137.

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