48 Kirchenbezirke
Kirchenbezirke nehmen Aufgaben wahr, die die Möglichkeiten der Kirchengemeinde übersteigen
Durchschnittlich 30 Kirchengemeinden bilden einen Kirchenbezirk. Insgesamt gibt es 48 Kirchenbezirke. Die Kirchenbezirke sind wiederum zu vier Prälaturen zusammengefasst. In der Regel kann man einen Kirchenbezirk auch als Dekanat bezeichnen. Eine Besonderheit ist der Kirchenkreis Stuttgart: Er umfasst vier Dekanatsbezirke und bildet für das Stadtgebiet eine Einheit.
Die Kirchenbezirke und der Kirchenkreis Stuttgart sind wie die Kirchengemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts und können als solche Träger von Einrichtungen sein und selbst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen. Die Kirchenbezirke nehmen Aufgaben wahr, die die Möglichkeiten der Kirchengemeinden übersteigen.
Im Bereich der Jugendarbeit, der Diakonie und der Erwachsenenbildung ergänzen und unterstützen sie die Arbeit der Kirchengemeinden. Manche Kirchenbezirke unterhalten Tagungsstätten. Daneben gibt es auch Aufgaben, die dem Kirchenbezirk durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen sind, wie die diakonischen Beratungsstellen.

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Der Kirchenbezirk wird von Bezirkssynode, Kirchenbezirksausschuss und Dekan/Dekanin geleitet. Die Mitglieder der Bezirkssynode werden von den Kirchengemeinderäten des jeweiligen Bezirks gewählt. Zu ihr gehören auch die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden. Finanziert wird der Kirchenbezirk durch die Bezirksumlagen der Kirchengemeinden.
Der Kirchenbezirksausschuss (KBA) muss die Haushaltspläne der Kirchengemeinden genehmigen und über die Zuweisung der Kirchensteuermittel entscheiden. Er bestimmt damit über die Wiederbesetzung und die Verteilung der Stellen im Kirchenbezirk mit. Außerdem stellt der KBA die Bauübersicht und eine Planung für andere Investitionen auf, die für die Realisierung z. B. der Bauvorhaben der Kirchengemeinden ausschlaggebend sind.
Nur selten umfasst ein Kirchenbezirk einen ganzen Landkreis. Meist hat es der Landkreis mit mehreren Kirchenbezirken zu tun, wodurch zwischen den Kirchenbezirken eine Abstimmung erforderlich wird. Diese Abstimmung bedarf klarer Absprachen, die rechtlich auf zweierlei Weise möglich ist: Eine eher lockere Form ist die kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchenbezirken, in der die entsprechenden Absprachen und Beteiligungen festgehalten werden. Etwas weiter geht die Bildung eines Verbandes der Kirchenbezirke, auf den die notwendigen Zuständigkeiten übertragen werden.
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